§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung. Sie findet ihre Grundlage in §6 der Vereinssatzung.
Jedes Vereinsmitglied ist zur ordnungsgemäßen und pünktlichen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dies erfolgt durch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats und den Einzug durch den Verein.
Bei dauerhaften Problemen bei der Abbuchung oder dem Entzug des SEPA-Lastschriftmandats, kann durch den Vorstand gegen das betreffende Mitglied Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der Vereinssatzung (bis hin zum Vereinsausschluss) eingeleitet werden.
§ 2 Änderungen dieser Ordnung
Die Beitragsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 3 Beiträge
Die Beiträge werden jeweils zu Beginn des Quartals oder Jahres eingezogen. Alle Mitglieder sind verpflichtet einem SEPA-Lastschrifteinzug zuzustimmen. Zusätzliche Kosten, die im Lastschrifteinzug durch ein Mitglied verursacht werden (z.B. durch die Gebühr bei Rücklastschriften), sind durch dieses Mitglied zu tragen.
Für das erste Jahr nach Vereinsgründung, also den Zeitraum 09.2020 – 09.2021, gelten reduzierte Founder-Mitgliedsbeiträge für die Mitglieds Formen “a.” bis “d.”:
a. Erwachsene ab 21 Jahren 8,00€/Monat
b. Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Vollendung des 21. Lebensjahres 5,00€/Monat
c. Auszubildende & Studierende (bis 25 Jahre) 5,00€/Monat
d. Juristische Personen
. Unternehmen ab 20,00€/Monat
. Vereine ab 10,00€/Monat
. Körperschaften des öffentlichen Rechts 0€
. Gemeinnützige Vereine 0€
Für die Mitglieds Formen “a.” bis “d.” ab dem 01.10.2021 und für die Mitglieds Form “e” ab sofort, sind die Beiträge wie folgt festgelegt:
a. Erwachsene ab 21 Jahren 12,50€/Monat
b. Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Vollendung des 21. Lebensjahres 8,00€/Monat
c. Auszubildende & Studierende (bis 25 Jahre) 8,00€/Monat
d. Juristische Personen
. Unternehmen ab 30,00€/Monat
. Vereine ab 15,00€/Monat
. Körperschaften des öffentlichen Rechts 0€
. Gemeinnützige Vereine 0€
e. Fördernde Mitglieder ab 240,00€/Jahr
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.
Der jeweilige Mitgliedsbeitrag kann durch das zahlende Mitglied erhöht werden. Diese Erhöhung ist dem Vorstand unter Angabe der Dauer der Erhöhung und der Summe der Erhöhung schriftlich oder fernmündlich (z.B. per E-Mail) mitzuteilen.
§4 Geförderte Mitglieder
Geförderte Mitglieder (entspr. Satzung §4) können durch ordentliche Mitglieder benannt werden und zahlen keinen eigenen Mitgliedsbeitrag. Ihre Mitgliedschaft bzw. Die Aufnahme und der Ausschluss erfolgen in Absprache zwischen dem Vorstand und dem Mitglied, welches das geförderte Mitglied benennt. Die Möglichkeit und Anzahl der zu vergebenden geförderten Mitgliedschaften ergibt sich durch den jeweiligen Mitgliedsbeitrag des ordentlichen Mitglieds und ist wie folgt gestaffelt:
Gültig bis 09.2021
Founder-Mitgliedsbeitrag Maximale Anzahl geförderte Mitglieder
Ab 32,00€/Monat 2
Ab 50,00€/Monat 5
Ab 80,00€/Monat 10
Ab 135,00€/Monat 20
Ab 280,00€/Monat 50
Gültig ab 10.2021
Mitgliedsbeitrag Maximale Anzahl geförderte Mitglieder
Ab 50,00€/Monat 2
Ab 80,00€/Monat 5
Ab 125,00€/Monat 10
Ab 210,00€/Monat 20
Ab 435,00€/Monat 50
Wer die geförderten Mitglieder konkret sind, bestimmt das ordentliche Mitglied in Absprache mit dem Vorstand; der Austausch dieser Personen ist jeweils zum Quartalsende möglich. Abweichungen sind in Absprache und mit Zustimmung des Schatzmeisters zulässig.
§ 5 Beitragszeitraum
Der Beitragssatz wird für die Mitglieds Formen a., b., c., d. vierteljährlich und für die Form e. jährlich erhoben. Die Abrechnungsquartale beginnen am 01.01., am 01.04., am 01.07. und am 01.10. eines Jahres. Das Abrechnungsjahr beginnt am 01.01.. Für die Berechnung des Beitragssatzes ist das jeweils begonnene Abrechnungsquartal oder Jahr ausschlaggebend. Bei Vereinseintritt im laufenden Quartal oder anderen Sonderfällen werden anteilig und echt gerundet die übrigen Monate des Quartals für die Berechnung der Höhe des Mitgliedsbeitrags für diesen Zeitraum genutzt.
§ 6 Verringerung der Zahlungspflicht
Vereinsmitglieder können in finanziellen Härtefällen einen Antrag auf Verringerung der Zahlungspflicht an den Vorstand stellen. Dieser Antrag ist zu begründen. Bei positiver Bescheidung des Antrages wird der Beitragssatz des betreffenden Mitgliedes in Absprache mit dem Vorstand auf einen reduzierten Beitrag festgelegt. Bei Wegfall des beantragten Grundes ist der Vorstand zu informieren und der Mitgliedsbeitrag des Mitgliedes auf den Regelsatz anzupassen. Ein anderer Grund zur Verringerung oder Aussetzung der Zahlungspflicht ist die ehrenamtliche, überproportionale, unentgeltliche Arbeit im Sinne des Vereins, beispielsweise durch das Coachen der E-Sport-Teams. Hier entscheidet der Vorstand im Einzelfall mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Begleichung des Beitrags
Der Mitgliedsbeitrag wird per SEPA-Lastschrift am ersten Tag eines beginnenden Quartals oder Jahres an das Konto des Vereins eingezogen:
§ 8 Antrag auf Mitgliedschaft
Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein kann nur dann positiv beschieden werden, wenn der Antragsteller dem SEPA-Einzug zugestimmt und der erste Mitgliedsbeitrag beim Verein eingegangen ist. Sollte innerhalb von zwei Wochen keine SEPA-Einzugsermächtigung eingegangen sein, wird der Antrag auf Mitgliedschaft als erledigt betrachtet und es erfolgt keine Aufnahme in den Verein. Einem erneuten Antrag auf Aufnahme steht dies nicht im Wege.
§ 9 Vereinsaustritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zulässig. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Beschlossen am 28.07.2020 durch die Gründungsversammlung von Paderborn E-Sports e.V. mit Gültigkeit ab dem 01.09.2020.
Zuletzt verändert durch die Mitgliederversammlung am 30.10.2020.